Bis zum Jahre 1992 gab es in Deutschland die Entmündigung. So konnte auf Antrag einem Menschen die Geschägtsfähigkeit entzogen oder zumindest beschränkt werden. Dies war zum Beipiel bei Geistelkrankheit, Geistesschwäche oder Trunksucht möglich. Seit 1992 wurde es durch das Betreuungsgesetz abgelöst.