Für Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Atersrentner, Vorruhestandsgeldempfänger besteht keine Krankengeldanspruch. Für sie ist der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen (§ 243 SGB V).
Hier wird gerade der Begriff ErmäßigterBeitragssatz erklärt. Wir hoffen, dass Sie Ihre Informationen zu ErmäßigterBeitragssatz
hier bei uns finden, der nächste Begriff in unserer umfangreichen Datenbank ist Erosion .
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