Der Vertragsarzt muss seinen Wohnsitz so wählen, dass erim Notfall jederzeit für seine Patienten zur Verfügung steht. Dies wird als Residenzpflicht bezeichnet (§ 24 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung).
Hier wird gerade der Begriff Residenzpflicht erklärt. Wir hoffen, dass Sie Ihre Informationen zu Residenzpflicht
hier bei uns finden, der nächste Begriff in unserer umfangreichen Datenbank ist Restitution .
Alle Begriffe sind hier einzeln zusammengesucht und recherchiert. Sie unterliegen somit dem Urheberrecht von Financefinder24 und dürfen nicht von anderen genutzt werden!
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