Richtgrößen

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Die Vertragspartner der Gesamtverträge müssen laut SGB V Richtgrößen vereinbaren. Vertragspartner der Gesamtverträge sind die Kassenärtzliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkasse. Die Richtgrößen dienen der Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen verordneten Leistungen.

Information .
Hier wird gerade der Begriff Richtgrößen erklärt. Wir hoffen, dass Sie Ihre Informationen zu Richtgrößen hier bei uns finden, der nächste Begriff in unserer umfangreichen Datenbank ist Richtlinien .

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