Schwangerschaftsabbruch

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Bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabruch besteht für gesetzlich Krankenversicherte ein Anspruch auf Leistungen. Der Schwangerschaftsabbruch muss jedoch in einem Krankenhaus oder in einer gesetzlich vorgesehenen Einrichtung erfolgen (§ 24 b SGB V). Nicht rechtswidrig ist ein Schwangerschaftsabbruch zum Beispiel bei kriminologischer, eugenische oder medizinischer Indikation.

Information .
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