Auch rote Kfz-Sonderkennzeichen müssen jederzeit außen am Fahrzeug angebracht sein, sonst ist der Versicherungsschutz in Gefahr. Es reicht nicht aus, die für Überführungen und Probefahrten vorgesehenen roten Nummernschilder innen hinter die Fahrzeugscheiben zu legen. Der Versicherungsschutz fällt selbst dann weg, wenn die Kennzeichen nur über Nacht abmontiert werden, um sie vor Diebstahl zu schützen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz jetzt getroffen (Az.: 10 U 1258/10).
Ein Wohnwagen war über Nacht in Flammen aufgegangen. Die von der Besitzerin – einer Fahrzeughändlerin – herbeigerufene Polizei stellte fest, dass die roten Überführungsschilder des Anhängers zum Schadenzeitpunkt nicht am Wohnwagen selbst angeschraubt waren, sondern nur innen hinter den Fenstern lagen. Als der Kfz-Kaskoversicherer der Besitzerin davon erfuhr, weigerte er sich, den Schaden zu begleichen. Er berief sich auf die „Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk“, wonach auch rote Nummernschilder korrekt in den dafür vorgesehenen Rahmen außen am Fahrzeug befestigt sein müssen. Das Argument der Besitzerin, sie habe die Kennzeichen nur über Nacht abmontiert, damit sie nicht gestohlen werden, ließ der Versicherer nicht gelten. Es kam zum Rechtsstreit, das Koblenzer Oberlandesgericht gab dem Kfz-Versicherer Recht.
Die Vorschrift in den Versicherungsbedingungen sei eindeutig und klar zu verstehen, so das Gericht. Der Kaskoschutz entfalle auch dann, wenn die Kennzeichen angeblich nur über Nacht abgenommen wurden, ganz gleich aus welchem Grund. Ob sie am nächsten Tag wieder anmontiert werden sollten, spiele keine Rolle. Während der gesamten Zeit, in der die roten Sonderkennzeichen nicht außen am Fahrzeug befestigt sind, bestehe keinerlei Kaskoschutz. Der Missbrauchsgefahr wären Tür und Tor geöffnet, wenn man im Nachhinein behaupten könnte, die roten Kennzeichen seien nur vorübergehend nicht montiert gewesen, heißt es in der Entscheidung. Der Kfz-Versicherer braucht den Kaskoschaden deshalb nicht zu ersetzen.
Quelle:
finanztexter.de