Reisekosten sind auch bei Betrug versichert (12.06.2012)

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Die Versicherung eines Reiseveranstalters muss den Kunden auch dann entschädigen, wenn der Veranstalter sich als Betrüger entpuppt und mit den Kundengeldern verschwindet. Der Versicherungsschutz des Reisesicherungsscheins gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird. Diese verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidung hat jetzt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg getroffen (Az. C 134/11).

Ein Hamburger Ehepaar hatte eine Fernreise gebucht und bezahlt. Der Veranstalter schickte mit den Buchungsunterlagen den gesetzlich vorgeschriebenen Reisesicherungsschein – als Nachweis über die finanzielle Absicherung des Kunden bei Insolvenz des Reiseveranstalters. Noch bevor das Ehepaar die Reise antreten konnte, machte sich der Veranstalter mit den Geldern seiner Kunden aus dem Staub, die gebuchten Reisen konnten nicht stattfinden. Vom Versicherer, der den Sicherungsschein ausgestellt hatte, verlangte das geprellte Ehepaar sein Geld zurück. Der wollte allerdings nicht zahlen: Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um Insolvenz, sondern um Betrug, dieser jedoch sei nicht versichert. Der Veranstalter habe das Geld seiner Kunden betrügerisch zweckentfremdet und niemals die Absicht gehabt, die verkauften Reisen wirklich durchzuführen.

Man stritt sich durch alle Instanzen. Der europäische Gerichtshof entschied schließlich zugunsten des betrogenen Ehepaars. Laut EU-Reiserichtlinie seien Reisende gegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters unabhängig von deren Ursachen geschützt, so der EuGH. Der Versicherungsschutz gelte auch, wenn die Insolvenz auf betrügerisches Verhalten zurückzuführen sei und der Veranstalter nie geplant habe, die Reise tatsächlich durchzuführen. Anders wäre der Fall höchstens zu bewerten, wenn die Reise durch Verschulden des Reisekunden nicht stattgefunden hätte. Dies sei aber nachweislich nicht der Fall, der Versicherer muss den Reisepreis deshalb erstatten.

Quelle: finanztexter.de


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