Greift der private Haftpflichtschutz auch dann, wenn man im eigenen Garten Bäume fällt und dabei Schäden auf dem Nachbargrundstück verursacht? Im Normalfall gilt Versicherungsschutz, denn Gartenarbeiten sind übliche Tätigkeiten von Privatleuten und deshalb ohne wenn und aber versichert. Zu den versicherten Gartenarbeiten zählt sogar das Fällen hoher Bäume auf dem eigenen Grundstück, das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (Az. BGH IV ZR 115/10).
Mit der Kettensäge fällte ein Grundstücksbesitzer drei rund 20 Meter hohe Pappeln. Einer der Bäume stürzte auf das Dach des Nachbarhauses und verursachte dort Sachschäden von knapp 7.200 Euro. Der Mann verlangte von seinem Privathaftpflichtversicherer, den Schaden des Nachbarn zu ersetzen, der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen. Die Vertragsbedingungen böten Versicherungsschutz ausschließlich für die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigungen. Das Fällen von Bäumen sei aber gerade eine solche ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit, Versicherungsschutz bestehe deshalb nicht.
Es kam zum Rechtsstreit durch alle Instanzen, der Bundesgerichtshof bestätigte die Forderung des Versicherungskunden. die Baumfällarbeiten des Klägers stellten keine ungewöhnliche Beschäftigung dar, so der BGH. Gartenarbeiten auch an Bäumen zählen in der Regel zu den normalen Handlungen von Privatleuten. Das Fällen von Bäumen könne zwar durchaus gefährlich sein, ist aber keine „Beschäftigung“ im Sinne der Vertragsklausel. Eine Beschäftigung sei grundsätzlich auf Dauer angelegt. Das Fällen der Bäume als punktuelles Geschehen von wenigen Stunden könne nicht als Beschäftigung im Sinne der Versicherungsbedingungen gewertet werden. Der Privathaftpflichtversicherer muss den Schaden nun ersetzen.
Quelle:
finanztexter.de